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Abschnitt 1 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)


Abschnitt 1 Verkehrsverbote und Ausnahmen

§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse



(1) 1Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu

1.
Weinessig oder

2.
Essig.

2Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem Begleitdokument mit dem Wort „essigstichig" gekennzeichnet ist.

(2) 1Ein Drittlanderzeugnis darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es auf Grund einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist,

2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,

3.
die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder

4.
das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr herbeigeführt worden ist durch

a)
eine unrichtige Angabe,

b)
eine unrichtige Probe oder

c)
eine unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde.

(3) 1Ein Erzeugnis, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und das mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen ist, darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder

2.
eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, soweit sie nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, nicht den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

(4) 1Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes steht eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, die den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, der Ausfuhr des Erzeugnisses sowie dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zum Zweck der Ausfuhr nicht entgegen,

1.
wenn die Bezeichnung, die sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr des Erzeugnisses in dieses Gebiet ist,

2.
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, und

3.
soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist.

2Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe des Satzes 4 gemeldet werden. 3Ist der Hersteller nicht zugleich derjenige, der das Erzeugnis ausführt, so ist die Meldung auch von diesem zu erstatten. 4Aus der Meldung muss sich die Art und Menge des Erzeugnisses sowie die Art der Abweichung von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.


§ 2 Ausnahmegenehmigung



(1) 1Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden dürfen, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. 2Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 ist ein Erzeugnis insbesondere dann, wenn dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. 3Soweit durch eine Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden dürfen, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen, ist die Genehmigung auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der so verwendeten Erzeugnisse ergibt.

(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt, mit einer Auflage verbunden und befristet werden. 2Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei

1.
einem inländischen abgefüllten Erzeugnis nach dem Ort des Betriebssitzes des Abfüllers,

2.
einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Erzeugnis vorbehaltlich der Nummer 3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals in Verkehr gebracht hat, oder, sofern ein solcher Ort nicht vorhanden ist, nach dem Ort, an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,

3.
einem Erzeugnis im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der Einfuhr.


§ 3 Versuchsgenehmigung



1Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zu Versuchszwecken zulassen, dass bei der Herstellung eines Erzeugnisses sowie eines Getränkes im Sinne des § 26 Absatz 2 des Weingesetzes

1.
ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren eingesetzt wird oder

2.
bestimmte Vorschriften des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.

2Eine Genehmigung ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. 3§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 4 Vergällung von Weintrub



Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder

2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.