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§ 5 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis



(1) Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.

(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu halten.



 

Zitierungen von § 5 WeinÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WeinÜV Anforderungen an Formen der Registerführung
... gilt das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers im Sinne von § 5 Absatz 1 . § 11 Absatz 3 gilt ...
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...