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§ 12 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 12 Analysenbuchführung; Subdelegation
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein Labor, das die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. 2Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein
- 1.
- die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,
- 2.
- das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,
- 3.
- der Zeitpunkt und der Inhalt eines Beratungsvorschlages,
- 4.
- die Art und die Menge zu verwendender Behandlungsstoffe sowie
- 5.
- der Name und die Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.
(2) 1Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. 2Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1 zu regeln.
(3) 1Das Analysenbuch ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die zeitlich letzte Eintragung gemacht worden ist. 3Das Analysenbuch ist so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann.
Zitierungen von § 12 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17658/a341264.htm
