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§ 29 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)

§ 29 Straftaten



Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.

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