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§ 30 - Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 02.09.2026; FNA: 2125-5-7-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 30 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
- 4.
- entgegen
- a)
- § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 8,
- b)
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
- c)
- § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- d)
- § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- e)
- § 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder
- f)
- § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 8.
- entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert,
- 9.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
- 10.
- entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Zitierungen von § 30 WeinÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17658/a341282.htm
