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Zweite Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung (2. EUTBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 247; Geltung ab 01.10.2026

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Teilhabeberatungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2026 EUTBV offen

Die Teilhabeberatungsverordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1796), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Leistungserbringereigenschaft ist der Zeitraum der beantragten Zuschussfinanzierung maßgeblich."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt."

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „antragstellenden Trägern der Beratungsangebote" durch die Angabe „Antragstellern" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10.750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, wobei vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen unbeachtlich sind,".

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „Weiterbildung" durch die Angabe „Fortbildung" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit in Höhe einer Jahrespauschale von 1.000 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 sowie Personalausgaben nach § 5 Satz 1 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig sowie durch durch Einsparungen bei den Ausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 deckungsfähig."

5.
§ 10 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der erforderlichen Angaben inklusive der Angaben über Anzahl und Lage der Standorte der vorgesehenen Beratungstätigkeit sind nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht mehr zulässig.

(4) Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden. Anteile geringer als ein Zehntel eines Vollzeitäquivalents können von der zuständigen Stelle außerhalb dieses Bewilligungs- und Zuteilungsverfahrens vergeben werden."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(2) Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Datum des ersten Tages des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. September 2026.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas