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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (2. GntDBwVVDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen."
- 2.
- § 38 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17668/a341404.htm
