Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
1. März 2019 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach
§ 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen."
- 2.
- § 38 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden."