Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Juli 2026 zu dem Abkommen vom 21. April 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentrum für internationale Forstforschung über den Sitz des Zentrums für internationale Forstforschung in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2026 II Nr. 149, S. 3) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1
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- am 24. August 2026
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Juli 2026 bekannt gemacht, dass diese nach ihrem
Artikel 2 Absatz 1-
- am 24. August 2026
in Kraft getreten ist.