(1) Sofern im Einzelfall eine Prüfung der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der
Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakten, nicht auch gemäß
§ 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder gemäß
§ 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat, hat der Prüfer im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die entsprechenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen.
(2) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen der Artikel 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit Rechtsakten, die gemäß den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder 30 der
Verordnung (EU) 2022/2554 erlassen wurden, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2022/2254 angemessen und wirksam einhält. Dabei ist insbesondere einzugehen auf