Die
Winterbeschäftigungs-Verordnung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a wird durch den folgenden § 3a ersetzt:
„§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht."
- 2.
- § 9 Absatz 3 wird gestrichen.