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§ 1 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz

1.
trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen,

2.
fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,

3.
trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist,

4.
schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren,

(2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden.

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Zitierungen von § 1 BErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BErpG Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation
... Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen: 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens, 2. ...