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Abschnitt 1 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz

1.
trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen,

2.
fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,

3.
trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist,

4.
schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren,

(2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind,

2.
sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird,

3.
sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können,

4.
ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.

 
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