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§ 2 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind,
- 2.
- sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird,
- 3.
- sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können,
- 4.
- ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.
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Zitierungen von § 2 BErpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BErpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BErpG Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation
... auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen: 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten ...
§ 7 BErpG Dauer und Verlängerung eines Reallabors
... auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ... in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter ...
§ 8 BErpG Unterstützung und Wissenstransfer
... neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden, 2. Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und ...
§ 9 BErpG Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
... auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17724/a343729.htm
