Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume (BErpGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Onlinezugangsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 10. Oktober 2026 OZG § 13 (neu)

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 12 wird der folgende § 13 eingefügt:

 
„§ 13 Experimentierklausel für den Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität

(1) Diese Vorschrift dient der Erprobung von Abweichungen von § 2 Absatz 5 und 7 sowie den §§ 3, 7, 8, 8a und 9 dieses Gesetzes im Interesse einer Bereitstellung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Für einen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung Abweichungen nach Absatz 1 zulassen. Abweichungen sind nur zuzulassen im Einklang mit den unmittelbar geltenden Anforderungen des Unionsrechts; dies gilt auch für die erstmalige Einrichtung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität im Hinblick auf die nach Artikel 5a Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorausgesetzte Sicherheitsstufe „hoch". Vor einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen nimmt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine Risikoabwägung vor. Die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen wird mit ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.

(3) Abweichungen sind angemessen zu befristen, jedoch nicht länger als für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Festlegung der Dauer der Befristung ist das Interesse, aussagekräftige Erkenntnisse aus der jeweiligen Erprobung der Abweichung zu gewinnen, zu berücksichtigen.

(4) Im Rahmen des Probebetriebs können, sowohl vollständig unabhängig von der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität nach Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als auch im Zusammenwirken mit dieser, neben der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität weitere den jeweils erforderlichen Vertrauensniveaus entsprechende Authentifizierungs- und Identifizierungsmittel getestet werden, insbesondere für die unmittelbare Inanspruchnahme von elektronischen Verwaltungsleistungen und zur Einrichtung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität.

(5) Die Teilnahme von Nutzern an dem Probebetrieb ist freiwillig. Vor ihrer Teilnahme müssen die Nutzer auf die wesentlichen Rahmenbedingungen und etwaige Risiken des Probebetriebs durch den Anbieter der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Vorgabe des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung hingewiesen werden.

(6) Abweichungen sollen nach Ablauf ihrer jeweiligen Befristung anhand wissenschaftlicher Methoden im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung evaluiert werden. Die Evaluierung soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen."



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