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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (RL-2024/1785-UG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 6 ändert mWv. 21. Oktober 2026 UAG § 22, § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 15, § 16, § 17, § 33
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung". - 2.
- § 2 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- als Beamter oder Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umwelt-, arbeits- oder gewerberechtliche Vollzugsaufgaben gegenüber Organisationen wahrnimmt oder für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 5 Anwendung findet,".
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten, oder".
- b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung entweder
- a)
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, oder
- b)
- ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium, einen Fortbildungsabschluss als Meister oder einen gleichwertigen Abschluss und eine mindestens fünfjährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden, sowie".
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „Umweltmanagement," durch die Angabe „Umweltmanagement." ersetzt.
- cc)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Von der Anforderung bezüglich der Ausbildung und praktischen Erfahrung nach Absatz 2 Nummer 1 kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Auditor für Umweltmanagement bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen ist."
- 5.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2015, Ausgabe 11/2015, auch in Verbindung mit DIN EN ISO 14001/A1:2024-11, DIN EN ISO 14001:2026, Ausgabe 06/2026, DIN EN ISO 50001:2011, Ausgabe 12/2011, und DIN EN ISO 50001:2018, Ausgabe 12/2018, zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der DIN Media GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt."
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, freiwillige Nachhaltigkeitsberichte zu überprüfen, die nach der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen erstellt wurden. Artikel 25 Absatz 1, 2, 4, 6 Buchstabe a und b und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Umwelterklärung der Nachhaltigkeitsbericht und an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 die Empfehlung (EU) 2025/1710 tritt sowie sich die Begutachtung auf die Prüfung der Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Daten und Informationen des Nachhaltigkeitsberichts bezieht. Nach der Validierung stellt der Umweltgutachter eine unterzeichnete Erklärung aus, mit der er bestätigt, dass der Nachhaltigkeitsbericht dem Standard der Empfehlung (EU) 2025/1710 entspricht und welche Module des Standards angewandt wurden."
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11 Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Verfahren für die Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 und für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus." - c)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Von dem Erfordernis einer mündlichen Prüfung zur Erweiterung der Zulassung kann abgesehen werden, sofern der Umweltgutachter den Nachweis erbracht hat, dass er in einem Umfang von mindestens 15 Tagen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Stellung des Antrags auf Erweiterung der Zulassung in dem jeweils beantragten Zulassungsbereich in einer der Tätigkeit des Umweltgutachters vergleichbaren Art und Weise praktisch tätig war."
- d)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- Verfahren, Anforderungen und Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4, einschließlich Wiederholungsprüfungen,
- 2.
- Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 und
- 3.
- schriftliche Prüfungen allgemein oder für bestimmte Fachgebiete oder für bestimmte Zulassungsbereiche als unselbständigen Teil der Zulassungs- und Bescheinigungsverfahren und nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfungen."
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „jedoch nicht länger als fünf Jahre," die Angabe „schriftlich oder elektronisch" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:„(10) Die Zulassungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben."
- 9.
- Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten kann mit einer Aussetzung des Eintrags in das Zulassungsregister nach § 14 verbunden werden." - 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend als Beamter oder Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts umwelt-, arbeits- oder gewerberechtliche Vollzugsaufgaben gegenüber Organisationen wahrnimmt oder für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist. Der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die erste Begutachtung nach Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit gemäß Satz 2 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet. Die Zulassungsstelle kann im Fall des Satzes 2 die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt. Die Pflichten nach § 15 Absatz 6 und 7 bestehen in diesem Fall fort. Die Zulassung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weggefallen und innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist nicht wiederhergestellt sind." - b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Das Ruhen der Zulassung kann durch die Zulassungsstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt werden, wenn der Antragsteller die Tätigkeit als Umweltgutachter für einen befristeten Zeitraum, der fünf Jahre ab Genehmigung des Ruhens nicht übersteigt, vollständig aufgibt. Der Eintrag im Zulassungsregister nach § 14 wird ausgesetzt. Die Zulassung erlischt, wenn der Umweltgutachter nicht innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigung des Ruhens der Zulassung die Beendigung des Ruhens bei der Zulassungsstelle schriftlich oder elektronisch beantragt. Zur Beendigung des Ruhens ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme über Neuerungen im Umweltrecht nachzuweisen und das Vorliegen der Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 5 und 6 zu überprüfen. Der Antrag ist abzulehnen und die Zulassung zu widerrufen, wenn die für die Wiederaufnahme der gutachterlichen Tätigkeiten beizubringenden Nachweise nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu setzenden Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, vorgelegt werden. Die erste Begutachtung nach dem Ende des Ruhens der Zulassung gemäß Satz 1 wird im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 Absatz 2 begleitet."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
- 11.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind- 1.
- sechs Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen und zwei Vertreter der EMAS-registrierten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, öffentlichen Einrichtungen oder Religionsgemeinschaften,
- 2.
- vier Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
- 3.
- zwei Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
- 4.
- ein Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
- 5.
- vier Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
- 6.
- zwei Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
- 7.
- drei Vertreter der Gewerkschaften,
- 8.
- drei Vertreter der Umweltverbände."
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse verfügen. Mitglieder der Gruppen der Unternehmen, Gewerkschaften und Umweltverbände haben zudem mindestens dreijährige praktische Erfahrungen im Umweltmanagement vorzuweisen."
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter einer Gruppe können jederzeit ein beliebiges Mitglied ihrer Gruppe vertreten."
- 12.
- § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Personen, die die Validierung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist, oder".
- b)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Umwelterklärung nicht frei zugänglich und einfach auffindbar in gedruckter Form oder im Internet veröffentlicht wird."
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