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§ 6 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 6 Sportwissenschaftliche Förderung



(1) 1Projekte im Bereich der sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung können gefördert werden. 2Hierzu sind insbesondere Forschungsbedarfe auf dem Gebiet des Spitzensports zu ermitteln, Forschungsvorhaben zu initiieren und zu koordinieren sowie die Forschungsprojekte mit ihren Ergebnissen zu bewerten. 3Zuständig für die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 ist das Bundesinstitut für Sportwissenschaft.

(2) Projekte, die dem Wissensmanagement und insbesondere dem Wissenstransfer zwischen Sport und Wissenschaft sowie zwischen den Sportarten untereinander dienen, können gefördert werden.

(3) Wissenschaftliche Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems und der Sportwissenschaft können im Rahmen von Projektförderungen gefördert werden.

(4) 1Zuwendungsempfänger für die Förderungen nach den Absätzen 1 bis 3 können unter anderen das Institut für Angewandte Trainingswissenschaft, das Institut für Forschung und Entwicklung von Sportgeräten, Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. 2§ 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SpoFöG Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
... und Athleten nach § 5 Absatz 3, 3. sportwissenschaftliche Förderung nach § 6 Absatz 3 , 4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 ...