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§ 13 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 13 Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur



(1) 1Zweck der Spitzensport-Agentur ist die Steuerung und Förderung des Spitzensports in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Sie handelt als zentrale Stelle im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sowie eigenständig und fachlich unabhängig.

(2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden:

1.
Verbandsförderung nach § 4,

2.
Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3,

3.
sportwissenschaftliche Förderung nach § 6 Absatz 3,

4.
Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 einschließlich der Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie

5.
Festlegung der maximalen Anzahl der Bundeskader und der sportartübergreifenden Anforderungen für die Kaderkriterien der Bundessportfachverbände.

(3) Im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche prüft die Spitzensport-Agentur das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung, trifft die Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und setzt die Förderung um.

(4) 1Zuwendungen sind im Wege der Festbetragsfinanzierung zulässig, auch wenn mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. 2Vor Gewährung einer Zuwendung hat die Spitzensport-Agentur zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes, der Spitzensport-Agentur und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

(5) 1Zuwendungen können auch im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags gewährt werden. 2Die Spitzensport-Agentur wählt die zweckmäßigste Handlungsform unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers. 3Bei der Ausgestaltung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind die Maßgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung nebst Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Spitzensport-Agentur ist im Rahmen der ihr übertragenen Förderbereiche und Aufgaben auch zuständig für

1.
die Analyse der Strukturen sowie der Erfolge und der Erfolgspotenziale der Bundessportfachverbände,

2.
den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Bundessportfachverbänden,

3.
die Überprüfung der Zielerreichung der Bundessportfachverbände,

4.
die Transparenz von und die Information über Förderentscheidungen sowie

5.
die regelmäßige Evaluation der Steuerungs- und Förderinstrumente einschließlich Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung.

(7) Neben den in Absatz 2 genannten Zuständigkeiten können weitere Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 14 begründet werden.

(8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.



 

Zitierungen von § 13 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SpoFöG Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
... und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. Der ...
§ 28 SpoFöG Evaluation
... Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein. (2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ...