Tools:
Update via:
§ 21 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
|
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
|
§ 21 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. 2Diese sind hauptamtlich für die Spitzensport-Agentur tätig.
(2) 1Der Stiftungsrat wählt den Vorstand mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. 2Der Vorstand ist nur dann gewählt, wenn er jedenfalls die Stimme des Vorsitzes des Stiftungsrats erhält.
(3) 1Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. 2Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er dem Stiftungsrat zur Bestätigung vorlegt.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17747/a344010.htm
