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§ 22 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 22 Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstands
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er führt die laufenden Geschäfte der Spitzensport-Agentur und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. 3Der Vorstand trifft seine Förderentscheidungen unabhängig und eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands treffen ihre Entscheidungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigenständig und fachlich unabhängig voneinander. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(3) 1Aufgabe des Vorstands ist die Erarbeitung von sportartübergreifenden Förderkonzepten und abgeleiteten Förderrichtlinien für die Förderbereiche oder Aufgaben nach § 13 Absatz 2, 6 und 7 unter Berücksichtigung der jeweils relevanten Zielvorgaben des Abschnitts 1. 2Der Vorstand legt jeden Vorschlag für ein Förderkonzept sowie abgeleitete Förderrichtlinien nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Sportfachbeirat dem Stiftungsrat zum Beschluss vor.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
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Zitierungen von § 22 SpoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SpoFöG Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
... den Vorstand aus. Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3 . (2) Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17747/a344011.htm
