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§ 20 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 20 Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats



(1) 1Der Stiftungsrat übt die Fachaufsicht über den Vorstand aus. 2Davon unberührt bleiben die Entscheidungen des Vorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 3.

(2) 1Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitz mindestens zweimal im Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen. 2Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Spitzensport-Agentur und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. 3Hierzu zählen

1.
der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur,

2.
die Bestellung des Vorstands,

3.
die Abberufung des Vorstands,

4.
der Beschluss und die Änderung der Stiftungssatzung,

5.
die Genehmigung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplans des Vorstands,

6.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,

7.
die Entlastung des Vorstands,

8.
die Zustimmung zur Einleitung oder Beendigung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie

9.
die Zustimmung zur Annahme und Verwendung von Zustiftungen und Spenden Dritter.

(3) 1Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 2Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Vor dem Beschluss der Stiftungssatzung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sind der Vorstand und der Sportfachbeirat zu beteiligen.

(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(6) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

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