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Abschnitt 4 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 28 Evaluation



(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch dieses Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des Spitzensports in Deutschland insbesondere durch die Errichtung der unabhängigen Spitzensport-Agentur und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Spitzensport-Agentur. 2Der Bericht schließt eine Evaluation des freiwilligen Beitritts der Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt sowie der Festbetragsfinanzierung nach § 13 Absatz 4 Satz 1 ein.

(2) Die Bundesregierung führt zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gesamtevaluation durch.


§ 29 Inkrafttreten


§ 29 ändert mWv. 1. Januar 2029 SpoFöG offen

1§ 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. 2Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Oktober 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für besondere Aufgaben

Nina Warken

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