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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322; Geltung ab 09.12.2027, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung des Markengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 9. Dezember 2027 MarkenG offen

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 54 (weggefallen)".

2.
§ 54 wird gestrichen.

3.
§ 55 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt das Ergebnis des Verfahrens und das Datum der Verfahrensbeendigung mit. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, übermittelt das Gericht dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Verfahrensbeendigung in das Register ein."

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