Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322; Geltung ab 09.12.2027, abweichend siehe Artikel 7
|

Artikel 3 Änderung des Patentkostengesetzes 2)


Artikel 3 ändert mWv. 9. Dezember 2027 PatKostG offen

---

2)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (ABl. L, 2024/2823, 18.11.2024).

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „oder ein Design" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer der Marke oder des Designs fällig. Wird eine Marke oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Gebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach § 62 des Designgesetzes und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Marken" die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs" eingefügt.

3.
§ 6 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Absatz 2 ist auf die Weiterleitungsgebühr (Nummer 345.100) nicht anwendbar."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und eingetragene Designs" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Marken" die Angabe „und die Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes" durch die Angabe „der Marke oder des Designs" ersetzt.

5.
Teil A Abschnitt IV der Anlage wird durch den folgenden Abschnitt IV ersetzt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
Anmeldeverfahren
- für ein Design (§ 11 DesignG)
341.000 - bei elektronischer Anmeldung ... 60
341.100 - bei Anmeldung in Papierform ... 70
 - für Designs einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)  
341.200 - bei elektronischer Anmeldung  
für bis zu 10 Designs ... 60
für jedes weitere Design ... 6
341.300 - bei Anmeldung in Papierform  
für bis zu 10 Designs ... 70
für jedes weitere Design ... 7
341.400 - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) ... 30
341.500 - für Designs einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekannt-
machung (§§ 12, 21 DesignG)
 
- für bis zu 10 Designs ... 30
- für jedes weitere Design ... 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekannt-
machung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
 Erstreckungsgebühr 
341.600 - für ein Design ... 40
341.700 - für eingetragene Designs einer Sammelanmeldung  
- für bis zu 10 Designs ... 40
- für jedes weitere Design ... 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342.100 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ... 90
342.101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342.200 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ... 120
342.201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342.300 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ... 150
342.301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342.400 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung ... 180
342.401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343.100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ... 330
343.101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
343.200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr ... 360
343.201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
343.300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr ... 390
343.301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
343.400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr ... 420
343.401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer
Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) ...
50
4. Designs nach dem Haager Abkommen
 Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen
(§ 68 DesignG)
 
345.100 für jede Anmeldung ... 25
 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.  
5. Sonstige Anträge
346.000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) ... 100
346.100 Nichtigkeitsverfahren für jedes eingetragene Design ... 300".