§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1)
1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des §
104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5 Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;
- 2.
- das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaften tatsächlich geführt hat;
- 3.
- Änderungen der Struktur der Unternehmensgruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 steht, in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;
- 4.
- die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde wesentlich sind; § 5 Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.
2Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.
3Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist.
(2)
1Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des §
104a Abs. 2 Nr. 4 hat der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammelanzeige ihrer Beteiligungen einzureichen.
2Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 13e VAG
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interne Verweise§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich sind." 9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ... 2 wird nach der Angabe „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7," die Angabe „11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2" eingefügt. bb) Nummer 9 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... durch die Wörter „§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 53c wird wie folgt geändert: a) ... 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 ... 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ ... auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 23. § 146 Absatz 2 wird wie folgt ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a ... „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... Sachkunde" jeweils durch das Wort „Qualifikation" ersetzt. 5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „fachlichen Eignung" durch das Wort ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
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