§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht
(1) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. 2Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 3Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. 5Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.
(2)
1Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht.
3Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt.
4Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des §
104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des §
104a Absatz 2 Nummer 8 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen
- a)
- Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder
- b)
- Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.
2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.
Frühere Fassungen von § 81 VAG
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interne Verweise§ 1a VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (vom 02.06.2007) ... 14, 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81 , 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a. (2) Soweit öffentlich-rechtliche ...
§ 81b VAG Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan (vom 07.08.2014) ... weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie ... vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die ...
§ 81c VAG Missstand in der Lebensversicherung (vom 09.04.2013) ... festgelegten Mindestzuführung entspricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem ... festgelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbeschadet der nach § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014) ... 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 64a Absatz 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012) ... Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. Im Hinblick auf eine ... über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.) a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2, die §§ 81f, 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz ... 83b, 89a, b) zusätzlich für eine bestehende Niederlassung § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und § 83 Abs. 3, 4. von den Vorschriften über ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 111b VAG Maßnahmen der Rechtsaufsicht (vom 02.06.2007) ... nach § 110a Abs. 1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2, § 81f oder § 83b nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die ... sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen (§ 81 Abs. 2, § 110a Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten ...
§ 111c VAG Maßnahmen der Finanzaufsicht (vom 02.06.2007) ... so trifft die Bundesanstalt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81 , 83 und 84 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde. (3) Will die ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind; 7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014) ... 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, ... 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c ... gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81 , 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten." 14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben. 15. § 81b wird wie folgt geändert: ... 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ... b) Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5 ... 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2" die Angabe , § 81f oder § 83b" eingefügt. 30. In ... 83b" eingefügt. 30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe §§ 81 , 83, 84 und 93" durch die Angabe §§ 81, 83 und 84" ersetzt. ... 2a wird die Angabe §§ 81, 83, 84 und 93" durch die Angabe §§ 81 , 83 und 84" ersetzt. 31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, ... 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c ... gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81 , 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. ... Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. (2) Stellt die ... Nummer 11 wird aufgehoben. 54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils" durch die Angabe § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder ... die Angabe § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils" durch die Angabe § 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1," ersetzt. 55. In § ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 11. BaFinBefugVÄndV ... 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81 Absatz 3 Satz 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie ...
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4" durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. ... a wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4" durch die Angabe „§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2" ersetzt. 24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
§ 1 VAAufsG (vom 08.11.2006) ... 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81 , 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die ...
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 08.12.1978 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel VAG§81V ... Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen ...
§ 1 VAG§81V ... Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Eingangsformel 4. BaFinBefugVÄndV ... des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) neu gefasst worden ist, - § 81 Abs. 2 Satz 4, der durch Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. ...
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