§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- 1.
- Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d),
- 2.
- Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e),
- 3.
- Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h),
- 4.
- Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).
(2) Für Unternehmen im Sinne von
- 1.
- § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2,
- 2.
- § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,
- 3.
- § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.
(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von §
104i Abs. 2 bestehen die in §
104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten.
Frühere Fassungen von § 104c VAG
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interne Verweise§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014) ... vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei ...
§ 104b VAG Einbezogene Unternehmen (vom 04.07.2013) ... die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h. (5) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014) ... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
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