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§ 111f - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen


§ 111f hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen. 2Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie darüber hinaus die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach die Richtlinie 98/78/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten.

(3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1b sowie Satz 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit.

(4) 1Stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchführung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem anderen Sachverständigen durchgeführt wird; die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt. 2Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

2.
ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines E-Geld-Instituts, oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder

3.
eine natürliche oder juristische Person, die ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

2Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. 3Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. 4In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.


Text in der Fassung des Artikels 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3395 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 111f VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 111f VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111f VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123. (4) Hängt die Höhe der ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 93" durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84" ersetzt. 31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz ... §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 111f werden nach dem Wort „Finanzkonglomeraten" die Wörter „und bei der ... mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80 und 80a,". 11. § 111f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt ... 11. § 111f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst: „§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der ... a) Die Überschrift des § 111f wird wie folgt gefasst: „§ 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und ... bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen". b) Dem § 111f wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei der Beurteilung nach § 104 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „§§ 104k bis 104w (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 111f werden nach den Wörtern „verbundenen Unternehmen" die Wörter „und ... die Absätze 4 bis 7. 16. Abschnitt Vc wird aufgehoben. 17. § 111f wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ...


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