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§ 2 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 27 Vorschriften zitiert
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 27 Vorschriften zitiert
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
- 1.
- der Abfallentsorgung (§ 3),
- 2.
- der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
- 3.
- der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
- 4.
- der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
- 5.
- der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
- 6.
- der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
- 7.
- bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
- 8.
- der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
- 9.
- der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1839 m.W.v. 30. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 2 UStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 UStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 30.07.2016)
... zu Investitionen, zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen und Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II Nummer 1, 3 und 4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. der Unfälle beim Umgang mit ... zu Investitionen, zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen und Betrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II Nummer 1, 3 und 4, ... Die Angaben zu tätigen Personen und zum Umsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2 Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buchstabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort ...
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