Alle Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage
1 müssen lesbar mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, wann und durch wen dies erfolgt ist.