Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.05.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 19 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
| |

§ 19 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt,

2.
entgegen § 12 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, eine Ausfertigung des Vordrucks nicht mitführt oder übermittelt oder entgegen § 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 15 Satz 2, die Erfüllung von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder

3.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 
Anzeige