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Artikel 6 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 51-1-13-6 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 6 Ernennungen und Entlassungen in der Luftwaffe


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Luftwaffe übertrage ich

1.
die Ausübung des Rechts, die ihnen unterstehenden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Staffeln, den Kompanien, den Batterien, den Inspektionen, den Sektoren, den Luftwaffeninstandhaltungsgruppen, den Systemunterstützungszentren, dem Zentrum elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, den abgesetzten Zügen und den abgesetzten technischen Zügen des Einsatzführungsdienstes sowie den abgesetzten technischen Zügen des Radarführungsdienstes;

2.
die Ausübung des Rechts, Bewerberinnen und Bewerber mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des Rechts, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen und Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,

a)
den Geschwadern, den Regimentern, den Einsatzführungsbereichen und den Schulen, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

b)
der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, dem Kommando operative Führung Luftstreitkräfte, dem Führungsunterstützungsbereich Luftwaffe, dem Waffensystemunterstützungszentrum und dem Fluglehrzentrum F-4F sowie dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 übertragen worden ist,

c)
den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a oder b übertragen worden ist,

d)
dem Luftwaffenführungskommando sowie dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach der Nummer 1 oder dem Buchstaben a, b oder c übertragen worden ist,

jeweils für die Soldatinnen und Soldaten, die ihnen unterstehen;

3.
die Ausübung des Rechts, ihnen unterstehende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akademien, Schulen oder Dienststellen sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu entlassen,

a)
den Divisionskommandos, dem Lufttransportkommando, dem Luftwaffenmaterialkommando und dem Luftwaffenausbildungskommando,

b)
dem Luftwaffenführungskommando und dem Luftwaffenamt, soweit die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a übertragen worden ist;

4.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im Übrigen der Stammdienststelle der Luftwaffe, soweit die Ausübung nicht nach Artikel 4 Abs. 3 oder 4 übertragen worden ist.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezieht sich nicht auf die Angehörigen der Stammdienststelle, des NATO-E3A-Verbandes, auf Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter, auf Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter, auf Soldatinnen und Soldaten, die auf zbV-Schüleretat geführt werden, sich in einer integrierten Verwendung befinden oder Angehörige von nationalen Einheiten oder Dienststellen bei integrierten Stäben sind, sowie nicht auf Soldatinnen und Soldaten der Verbände, Einheiten, Dienststellen und Einrichtungen im Ausland mit Ausnahme des I./Luftwaffenausbildungsregiments 1. Für diese Soldatinnen und Soldaten ist die Stammdienststelle der Luftwaffe zuständig.



 

Zitierungen von Artikel 6 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 SoldErnAnO Ernennungen und Entlassungen früherer Soldatinnen und früherer Soldaten
... Luftwaffe beorderten Reservistinnen und Reservisten der Luftwaffe und des Heeres den in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten zuständigen Dienststellen; 3. in der Marine ...