Die Übertragung des Ernennungs- und Entlassungsrechts nach den Artikeln 5 bis 7 bezieht sich nicht auf Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung dieser Soldatinnen und Soldaten übertrage ich der Stammdienststelle der Teilstreitkraft, der die Soldatinnen als Uniformträgerinnen und die Soldaten als Uniformträger zugeordnet sind, soweit die Ausübung nicht nach Artikel
9 oder
10 übertragen worden ist.