Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 6
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 1 BfBAG Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ... § 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten ... Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Die Bundesmonopolverwaltung für ... worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „ § 6 Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 ...
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