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§ 5 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 5



(1) Den beauftragten Personen (§ 2) steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde jederzeit offen.

(2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen erschöpfende Auskunft über die Aufschlußergebnisse zu erteilen. Bohr- und sonstige Gesteinproben dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Anstalt (§ 1) oder ihrer Beauftragten vernichtet werden; auf Anfordern sind sie der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

 
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Zitierungen von § 5 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LagerstG
... Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 Verpflichteten von der ...
§ 10 LagerstG
... Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,  ... 2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 ... 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt, 4.  ... oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt ...