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§ 4 - Lagerstättengesetz (LagerstG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1934 RGBl. I S. 1223; aufgehoben durch § 40 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 750-1 Bergbau
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§ 4



Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden.



 

Zitierungen von § 4 Lagerstättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LagerstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LagerstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LagerstG
... jederzeit offen. (2) Auf Verlangen hat der Bohrunternehmer (§ 4 ) diesen Personen die Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen, auch hat er ihnen ...
§ 7 LagerstG
... oder Einreichung durch einen Mitverpflichteten befreit die übrigen nach den §§ 3, 4 , 5 oder 6 Verpflichteten von der ...
§ 10 LagerstG
...  2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4 , 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 ...