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Anhang Tabelle 2 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Anhang Tabelle 2 (zu Nr. 12 der Anlage) Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug


Anhang Tabelle 2 hat 2 frühere Fassungen

Lfd. Nr.  Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400Fahrverbot
3 Monate



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung V. v. 5. Januar 2009 BGBl. I S. 9 m.W.v. 1. Februar 2009

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Frühere Fassungen von Anhang Tabelle 2 BKatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 9
aktuell vorher 01.05.2006Artikel 4 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
aktuellvor 01.05.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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