Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 6 Bestellung des Wahlvorstandes



(1) 1Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen bestellt die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, einen Wahlvorstand und überträgt einer Person den Vorsitz. 2Der Wahlvorstand besteht aus drei Soldatinnen oder Soldaten, die möglichst der Dienststelle angehören sollten, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind. 3Ihm sollen zwei Soldatinnen angehören. 4Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon möglichst zwei Soldatinnen. 5Ist ein Mitglied an der Mitwirkung im Wahlvorstand verhindert, insbesondere durch Versetzung oder Kommandierung, rückt ein bestelltes Ersatzmitglied nach; die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird vorher durch Losentscheid festgelegt. 6Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen.

(2) 1Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Insbesondere sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach seiner Bestellung, spätestens jedoch mit dem Wahlausschreiben (§ 10), Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststellenzugehörigkeit seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 6 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGleibWV Aufgaben des Wahlvorstandes (vom 25.01.2024)
... und Soldaten als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Für diese gilt § 6 Abs. 1 Satz 6  ...
§ 10 SGleibWV Wahlausschreiben (vom 25.01.2024)
... und Tag seines Erlasses, 2. die Bezugnahme auf die Bekanntgabe des Wahlvorstandes nach § 6 Abs. 3 , 3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und andere Erklärungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... durch das Wort „Stellvertreterinnen" ersetzt. 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ...