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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 2 - Skontroführer-Monatsausweisverordnung (SkontroMonAwV)
V. v. 31.05.1999 BGBl. I S. 1086; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 05.06.1999; FNA: 7610-2-28 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Art und Umfang des Monatsausweises und der Zusatzangaben
(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt.
(2) Zusätzlich haben die Institute den Bestand an festverzinslichen und nicht festverzinslichen Wertpapieren jeweils bewertet zu aktuellen Börsenpreisen am Ende des Berichtszeitraums wie folgt gegliedert anzugeben:
- 1.
- Geldmarktpapiere,
- 2.
- Anleihen und Schuldverschreibungen,
- 3.
- eigene Schuldverschreibungen,
- 4.
- Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1900/a26804.htm