§ 14b - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


§ 14b hat 6 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. 2Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) G. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1150 m.W.v. 22. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 14b BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 01.08.2020Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 7 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14b BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14b BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BAföG Förderungsarten (vom 16.07.2019)
... hinaus geleistet wird, 3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b . (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ... gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die ...
§ 36 BAföG Vorausleistung von Ausbildungsförderung (vom 16.07.2019)
... der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres ...
§ 51 BAföG Zahlweise (vom 01.08.2021)
... nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.  ...
§ 66a BAföG Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung (vom 26.10.2022)
... Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b , 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli ... die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b , 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (vom 01.01.2024)
... sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , b) Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... wird die Angabe „11" durch die Angabe „15" ersetzt. 9. In § 14b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „113 Euro für das erste und 85 Euro für ... nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs" ersetzt.  ... die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b , 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016 ... geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b , 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem 1. August 2016 ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes," angefügt. bbb) In Buchstabe ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 7 KiföG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
...  14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,  ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, Absatz 2 entsprechend." 8. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 2, 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b , 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der durch ... die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 14b , 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 und 60 Nummer 3 in der bis zum 31. ... des Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2019 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b , 21, 23 und 25 in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung auch für ...
Artikel 2 26. BAföGÄndG Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 2 wird die Angabe „55" durch die Angabe „56" ersetzt. 3. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „140" durch die Angabe „150" ersetzt. 4. § ... die vor dem 1. August 2020 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 14b Absatz 1 Satz 1 , die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2020 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Satz 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „28" ersetzt. 7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe „150" durch die Angabe „160" ersetzt. 8. In ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b , 16, 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. ... die vor dem 1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b , 21, 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 ...


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