Änderung § 29 BAföG vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 BAföG, alle Änderungen durch Artikel 1 27. BAföGÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des BAföG

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§ 29 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 29 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) 1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

(Text alte Fassung)

1. für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 Euro,

2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 Euro.

2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



(heute geltende Fassung) 



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