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Änderung § 35 BAföG vom 22.07.2022

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§ 35 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 35 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge


(Text alte Fassung)

1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. 4 Die im Jahr 2019 anstehende Berichterstattung erfolgt im Jahr 2021.

(Text neue Fassung)

1 Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. 2 Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 3 Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

(heute geltende Fassung) 

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