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Änderung § 39 BAföG vom 22.07.2022

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§ 39 BAföG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 39 BAföG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Auftragsverwaltung


(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. 2 Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. 2 Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.

(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.

(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln.