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Änderung § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überprüfung des Bedarfs


(Text alte Fassung)

(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(Text neue Fassung)

(1) Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

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