(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.
(2) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende muss sein:
- 1.
- Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
- 2.
- Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,
- 3.
- Diplomjurist im höheren Dienst oder
- 4.
- bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.
3Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen.
4Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. 4Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.
(4) 1Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach §
1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach §
14 Absatz 2 übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810