(1) 1Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. 2Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2)
1Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.
2Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des §
22 Satz 2 weisungsunabhängig.
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß §
23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 4 G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I 1654
Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920