Tools:
Update via:
Anlage I - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
|
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
|
Anlage I Schiffahrtszeichen
Anlage I wird in 7 Vorschriften zitiert
Vorbemerkung
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
1. Sichtzeichen
- Man unterscheidet
- -
- Flaggenzeichen,
- -
- Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
- -
- Körperzeichen,
- -
- Feuer,
- -
- Lichtsignale,
Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.- a)
- Flaggenzeichen
- b)
- Tafelzeichen
(1) Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt wird. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschifffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.(2) Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind:
Gebotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt;
Verbotszeichen
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt;
Warnzeichen und Hinweiszeichen
rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;- c)
- Zusatzzeichen
- rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;
für Streckenangaben
- dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;
für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise
- rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen;
- d)
- Körperzeichen sind
- -
- Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.
- e)
- Feuer
- Festfeuer (F./F.) | |
- Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) oder | |
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen (Oc [2]/Ubr. [2]) oder | |
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen (Oc [3]/Ubr. [3]) | |
- Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.) | |
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen (Fl./Blz.) oder | |
mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. [2]/Blz. [2]) oder | |
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen (Fl. [2 + 1]/Blz. [2 + 1]) oder | |
mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. [5]/Blz. [5]) | |
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel (Q/Fkl.) oder | |
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3]/Fkl. [3]) oder | |
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9]/Fkl. [9]) oder | |
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink (Q [6] + LFl/Fkl. [6] + Blk.) oder | |
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.) | |
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.) oder | |
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln (VQ [3]/SFkl. [3]) oder | |
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln (VQ [9]/SFkl. [9]) oder | |
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink (VQ [6] + LFl/SFkl. [6] + Blk.) oder | |
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) |
- Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.
- f)
- Lichtsignale
(1) Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- oder Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:- -
- Fahrverbot
- -
- Fahrgebot
- -
- Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen
(2) Kennung der Signallichter | am Tage | bei Nacht |
festes Licht in der angegebenen Farbe, | ||
dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe, | ||
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinun- gen und Pausen, | ||
unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen. |
2. Schallsignale
- Verwendung der Schallsignale
Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal „Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind Gebotssignale, Verbotssignale, Hinweissignale.
Zeitmaße der Schallsignale
Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde.
Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton,
- 1 kurzer Ton,
- Glockenschlag,
- Rasches Läuten der Glocke.
Abschnitt I - Sichtzeichen
A. | Gebots- und Verbotszeichen | |
A.1 | Überholverbot | |
a) für alle Fahrzeuge rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben. | ||
b) für Schleppverbände rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben. | ||
A.2 | Begegnungsverbot an Engstellen | |
Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu beachten ist: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrech- ten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt. | ||
A.3 | Geschwindigkeitsbeschränkung | |
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu über- schreiten: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h). | ||
A.4 | Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten: | |
eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien oder | ||
ein roter Zylinder oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß. | ||
A.5 | Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren: Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz. | |
A.6 | Einhalten eines Fahrabstandes Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungs- ort des Zeichens einzuhalten: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite). | |
A.7 | Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzu- halten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich. | |
A.8 | Ankerverbot Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes von 300 m): | |
rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker an beiden Ufern oder | ||
an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake. | ||
A.9 | Festmacheverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist. | |
A.10 | Liegeverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen P. | |
A.11 | Einhalten einer Fahrtrichtung Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil. | |
A.12 | Abgabe von Schallsignalen Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt. | |
A.13 | Anhalten in Schleusen Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist: senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist. | |
A.14 | Durchfahren von Brücken Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne des § 10): zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln. | |
A.15 | Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten. | |
A.16 | Aufforderung zum Anhalten Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes: der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe „L" oder die Flagge „L" des Internationalen Signalbuches. | |
A.17 | Gesperrte Wasserflächen | |
a) Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge | ||
Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren. Farbe: bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz bei Stange weiß mit einem breiten gelben Band Form: Faßtonne, Kugeltonne oder Stange Toppzeichen: Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. | ||
b) Sperrgebiete | ||
Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtig- ten Fahrzeuge. Farbe: bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem roten Band Form: Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange Beschriftung: Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buch- staben „Sperrgebiet" oder „Sperr-G." Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). | ||
A.18 | Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten: | |
a) Dauernde Sperrung | ||
drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben oder | ||
drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß. | ||
Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. | ||
b) Vorübergehende Sperrung | ||
Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge. | ||
Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge. | ||
A.19 | Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen (Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21) | |
a) Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen) | ||
ohne Einschränkungen: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: (Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.) ein festes rotes Licht; | ||
die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht; | ||
die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durch- fahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern. | ||
b) Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hub- stufe mit Sicherheit ausreicht.) | ||
Gegenverkehr gesperrt: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. | ||
c) Ausfahren aus Schleusen | ||
Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht; | ||
Ausfahren: ein festes grünes Licht. | ||
d) Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt: zwei feste rote Lichter übereinander. | ||
A.20 | Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. | ||
b) Einfahren | ||
für Fahrzeuge mit Seelotsen: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
für Freifahrer: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht; | ||
für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
A.21 | Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird. | |
a) Einfahren verboten | ||
ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. | ||
b) Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
an der Seitenmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht. (Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.) | ||
c) Einfahren für Freifahrer | ||
an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht; | ||
an der Seitenmauer festmachen: je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht. (Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.) | ||
d) Einfahren für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
A.22 | Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals | |
a) Einfahren in das Weichengebiet (Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.) | ||
Einfahren verboten: ein rotes Funkellicht. | ||
Einfahren: mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden: ein unterbrochenes grünes Licht; | ||
mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet werden: ein unterbrochenes weißes Licht. | ||
b) Ausfahren aus den Weichengebieten (Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätz- lich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.) Ausfahren verboten, Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden: | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h: zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher: ein unterbrochenes rotes Licht; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher: zwei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß; | ||
für Schleppverbände: ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht; | ||
für alle Fahrzeuge: drei unterbrochene rote Lichter übereinander; | ||
die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen: ein weißes Gleichtaktlicht. | ||
Ausfahren, für alle Fahrzeuge: ein unterbrochenes grünes Licht. | ||
A.23 | Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel | |
a) Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal | ||
Ausfahren verboten: für alle Fahrzeuge: zwei feste rote Lichter nebeneinander; | ||
Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Ver- kehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren: zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht. | ||
Ausfahren: zwei feste grüne Lichter nebeneinander. | ||
b) Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken | ||
Weiterfahren verboten: zwei feste rote Lichter nebeneinander. | ||
Weiterfahren ohne Einschränkungen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; | ||
mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. | ||
A.24 | Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel) | |
a) Ein- und Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht. | ||
b) Ein- und Ausfahren gestattet: kein besonderes Sichtzeichen. | ||
A.25 | Einfahren in die Husumer Au Einfahren verboten: ein festes rotes Licht. | |
A.26 | Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk Einfahren verboten: ein rotes schnelles Funkellicht. | |
B. | Warnzeichen und Hinweiszeichen | |
B.1 | Fährstelle | |
a) für freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes; | ||
b) für nicht freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band. | ||
B.2 | Durchfahren von festen Brücken Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird: | |
a) in beiden Richtungen befahrbar eine quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafel; | ||
b) in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt) zwei quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafeln nebeneinander. | ||
B.3 | Fernsprechstelle quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers. | |
B.4 | Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c) quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand. (Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Ober- reider 1 begrenzt.) | |
B.5 | Wasserski (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißem Symbol eines Wasserskiläufers. | |
B.6 | Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung | |
Bei Nacht: drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün. | ||
Am Tage: zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten. | ||
B.7 | Querströmung mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken. | |
B.8 | Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades. | |
B.9 | Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers. | ohne amtliche Abbildung, die Änderung lautete nur: "Rechts neben den Wörtern „Symbol eines Segelsurfers." wird die Darstellung einer rechteckigen blauen Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers eingefügt." (BGBl. I 1999 S. 1939) |
B.10 | Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schiffahrtswegen Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind: Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen. Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung: fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Iso/Glt. oder Oc/Ubr. | |
B.11 | Bezeichnung der Fahrwasserseiten (Laterale Zeichen) a) Steuerbordseite des Fahrwassers: Farbe: grün. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende ungerade Nummern - von See begin- nend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Ver- bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | |
b) Backbordseite des Fahrwassers: Farbe: rot. Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe). Beschriftung (wenn vorhanden): fortlaufende gerade Nummern - von See begin- nend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder oder Besen aufwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. | ||
B.12 | (aufgehoben) | |
B.13 | Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers: Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band. Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr- wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: grün. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). | |
b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers: Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band. Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahr- wassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: rot. Kennung: Fl(2+1)/Blz.(2+1). Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/ Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr- wassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/ Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahr- wassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben, sowie ein Toppzeichen. Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden. | ||
B.14 | Reeden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) a) Kennzeichnung allgemeiner Reeden: Farbe: gelb. Form: Faßtonne oder Leuchttonne. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr. (2) oder Oc(3)/Ubr.(3). Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechen- den Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschrie- benen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer anzeigt. | |
b) Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefähr- liche Güter befördern: Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes „P", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. | ||
c) Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahr- zeuge: Farbe: gelb. Form: Faßtonne. Beschriftung: großes schwarzes „Q", ggf. mit Nummer. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz | ||
B.15 | Gefahrenstellen Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schiffahrtshindernisse). Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. | |
a) Nord-Kardinal-Zeichen: Farbe: schwarz über gelb. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ/SFkl. oder Q/Fkl. | ||
b) Ost-Kardinal-Zeichen: Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3). | ||
c) Süd-Kardinal-Zeichen: Farbe: gelb über schwarz. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(6)+LFl/SFkl.(6)+Blk. oder VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk. | ||
d) West-Kardinal-Zeichen: Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung. Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9). | ||
e) Einzelgefahrenstelle Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden. Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band. Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): Name der Gefahrenstelle. Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: weiß. Kennung: Fl(2)/Blz.(2). | ||
f) Neue Gefahrenstellen Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahren- stellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit der Kennung „D" versehen. | ||
B.16 | Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffent- lichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen. Farbe: gelb. Form: beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spieren- tonne oder Stange. Beschriftung (wenn vorhanden): jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben. Toppzeichen (wenn vorhanden): gelbes liegendes Kreuz. Feuer (wenn vorhanden): Farbe: gelb. Kennung: Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Bei- spiel g) nur Fl(5)/Blz.(5). | |
Beispiele für Beschriftung: | ||
a) Warngebiet Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militäri- scher Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbei- ten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten gewarnt wird. Beschriftung: „Warngebiet" oder „Warn.-G". Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen ein Toppzeichen: gelbes liegendes Kreuz. | ||
b) Warnstelle Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Ver- messungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird. Beschriftung: „Warnstelle" oder „Warn-St.". | ||
c) Fischereigründe Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschel- kulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen. Beschriftung: „Fischerei" oder „Fisch". Toppzeichen: gelber Körper in Form eines Fisches. | ||
d) Baggerschüttstelle Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird. Beschriftung: „Schüttstelle" oder „Schütt-St.". | ||
e) Kabel und Rohrleitungen Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen. Beschriftung: „Kabel", „K", „Pipeline" oder „Pipe". | ||
f) Gemessene Meile Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen; Beschriftung: „Meile". | ||
g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS) Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeano- graphische Daten gemessen werden; Beschriftung: „ODAS". Kennzeichnung: Fl(5)/Blz.(5). | ||
B.17 | Festmachetonne Tonne, an der festgemacht werden darf. Farbe: gelb. Form: Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form. Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.". |
Abschnitt II - Schallsignale
C.1 | Anhalten von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne. | |
C.2 | Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden) vier kurze Töne. | |
C.3 | Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.) | |
a) für seewärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton. | ||
b) für binnenwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton. | ||
C.4 | Sperrung der Seeschiffahrtsstraße zwei Gruppen von drei langen Tönen. | |
C.5 | Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See a) Brunsbüttel (Neue Schleuse): ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. | |
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. | ||
in die linke Schleusenkammer: eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde. | ||
C.6 | Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus | |
a) Brunsbüttel (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: dauernde Einzelschläge der Glocke. | ||
in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden. | ||
b) Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) | ||
in die rechte Schleusenkammer: Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. | ||
in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. |
Zitierungen von Anlage I SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeSchStrO Geltungsbereich (vom 22.03.2012)
... seewärts der Basislinie, 2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer. ...
§ 2 SeeSchStrO Begriffsbestimmungen (vom 07.10.2018)
... die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage I begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den ... Fahrwasser maßgebend; 3. Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene ...
§ 25 SeeSchStrO Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser
... die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2 der Anlage I gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt 1. ...
§ 30 SeeSchStrO Fahrbeschränkungen und Fahrverbote (vom 28.05.2011)
... Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder c) flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch ...
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen
... Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 ...
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (vom 01.10.2024)
... 11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 ... Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 ( Anlage I ) gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro- jensdorf, wenn das ... Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 ( Anlage I ) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
NOK-Weichenbefahrungsverordnung (NOKWeichBefV)
V. v. 09.07.2018 BAnz AT 31.07.2018 V1
§ 1 NOKWeichBefV
... Abweichend von Anlage I Abschnitt I Nummer A.22 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist für ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 im Sinne der Nummer 5.8 der Bekanntmachung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1989/a28483.htm