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§ 33 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 33 Anlegen und Festmachen



(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.

(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:

1.
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,

2.
an abbrüchigen Stellen am Ufer,

3.
an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,

4.
innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie

5.
an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.

(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.

(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen

1.
probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,

2.
unmittelbar vor dem Ablegen und

3.
wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.



 

Zitierungen von § 33 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... oder das Kite- oder Segelsurfen zuwiderhandelt, 14. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zuwiderhandelt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
§ 13 SchSiHafV Maschinenprobe
... zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage. (2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt ...