Änderung § 25 RentSV vom 01.01.2009

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§ 25 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 25 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden. Lebensbescheinigungen ausländischer Stellen sind von der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu beglaubigen, soweit sie nicht nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht von dem Erfordernis der Legalisation befreit sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.






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