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Sechstes Kapitel - Renten Service Verordnung (RentSV)


Sechstes Kapitel Vergütung

§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung



(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden

1.
Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und

2.
Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich

1.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,

2.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.




§ 33 Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service



(1) 1Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. 2Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritter im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesamt für Soziale Sicherung ist.

(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag

1.
von 0,05 Euro, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind,

2.
von 0,03 Euro, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50.000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.

(3) (weggefallen)

(4) 1Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. 2Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen. 3Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. 4Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und Monat.




§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter



(1) 1Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

2.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von

a)
Anpassungsmitteilungen und

b)
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und

3.
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

a)
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

b)
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.

2Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.




§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung



(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.

(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.


§ 36 (aufgehoben)